allgemeine geschäftsbedingungen

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER OTÉ PHARMA SOL B.V., UDEN ALGVDU180610


I. ANWENDBARKEIT
1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Angebote, Vereinbarungen und alle sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten.
2. Änderungen an diesen Bedingungen können nur auf schriftliche Weise erfolgen und gelten dann nur in Bezug auf die spezielle Bedingung, auf die sich die Änderungen beziehen.

II. ANGEBOTE, AUFTRÄGE
1. Sofern nicht in schriftlicher Form etwas anderes vereinbart wurde, müssen unsere Angebote als ein Ganzes angesehen werden und gelten 30 Tage lang oder für den angegebenen längeren oder kürzeren Zeitraum, bleiben jedoch immer freibleibend. Sie können von uns innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt ihrer Annahme widerrufen werden.
2. Im Falle eines Auftrags ohne vorhergehendes Angebot durch uns kommt ein Vertrag erst zustande, wenn wir diesen innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt bestätigen bzw. ihn entsprechend ausführen.
3. Falls die von uns mit unserer Gegenpartei geschlossene Vereinbarung (gleichzeitig) das Verpacken der von unserer Gegenpartei gelieferten Produkte beinhaltet und unsere Gegenpartei Muster der durch uns zu verpackenden Produkte vorgelegt hat, müssen die von unserer Gegenpartei anzuliefernden und von uns zu verpackenden Produkte mit diesen Mustern übereinstimmen. Andernfalls sind wir berechtigt, entweder die Vereinbarung aufzulösen, ohne dass wir zu Schadenersatz gegenüber unserer Gegenpartei verpflichtet sind oder die sich ergebenden zusätzlichen Kosten unserer Gegenpartei in Rechnung zu stellen.
4. Falls wir eine entsprechende Vereinbarung mit der Gegenpartei abschließen, sind wir – wenn wir es für notwendig erachten – berechtigt, zu diesem Zweck Etiketten zu entwerfen und/oder zu bestellen. Die Kosten für diese Etiketten werden mit dem Verkaufspreis verrechnet. Bei (zwischenzeitlicher) Auflösung der Vereinbarung ist die Gegenpartei verpflichtet, die noch vorhandenen Etiketten und anderen Drucksachen zum Herstellungspreis abzunehmen.

III. PREISE
1. Alle Preise verstehen sich exkl. MwSt. Hinsichtlich der Lieferung gelten unsere Preise ab Werk. Sie basieren auf den zum Zeitpunkt des Angebots geltenden preisbestimmenden Faktoren.
2. Wir sind befugt, die angegebenen bzw. vereinbarten Preise aufgrund einer nach Angebotserstellung bzw. nach Zustandekommen der Vereinbarung aufgetretenen Erhöhung der genannten preisbestimmenden Faktoren nach oben zu korrigieren, auch wenn die Erhöhung vorhersehbar war.
3. Unsere Angaben in Angeboten, Broschüren, Katalogen und/oder Mustern etc., die sich auf die Größe, Norm, Qualität, Preis oder Eigenschaften unserer Waren bzw. Produkten beziehen, sind nicht verbindlich und müssen als ungefähre Angaben angesehen werden.

IV. ÄNDERUNGEN
1. Unsere Gegenpartei kann nach dem Zustandekommen des Vertrages schriftlich um Änderung des Vertrages bitten. Nur Änderungen, die auf diese Weise vorgetragen und von uns genehmigt werden, werden für die Durchführung und für Verrechnungen in Betracht kommen. Die eventuell mit diesen Änderungen zusammenhängenden zusätzlichen Kosten werden unserer Gegenpartei in Rechnung gestellt.

V. LIEFERUNG UND RISIKO: ABNAHMEVERPFLICHTUNG
1. Unter Lieferzeit werden die in der Vereinbarung angegebenen Fristen (angegeben in praktikablen Werktagen) verstanden, in denen die angenommene Arbeit geliefert werden muss bzw. bei Käufen die Frist, innerhalb derer das Produkt geliefert werden muss. Angegebene Lieferzeiten dürfen niemals als feste Fristen angesehen werden. Bei Überschreitung der Lieferzeit geraten wir erst nach schriftlicher Mahnung in Verzug. Wir sind berechtigt, eine Bestellung in mehreren Teilen zu liefern, die separat in Rechnung gestellt werden können.
2. Die angegebene Lieferzeit bekommt Gültigkeit, wenn die Vereinbarung abgeschlossen wurde, uns alle für die Ausführung unserer Verpflichtungen erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt wurden, wir alle für die Ausführung erforderlichen Genehmigungen/Formalitäten (dazu gehört auch die Steuernummer unserer Gegenpartei) von unserer Gegenpartei sowie die Bezahlung erhalten haben, falls und insofern diese beim Auftrag erfolgen muss. Die Lieferzeit wird um den Zeitraum verlängert, um den wir unsere Leistungen infolge dieser Bedingungen und/oder dem Gesetz ausgesetzt haben oder um den wir durch Umstände, die in Artikel 13 beschrieben werden, an der Erfüllung gehindert werden.
3. Die Lieferung erfolgt ab unserem Werk (ab Werk, Incoterms 1990), sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Die Waren gelten als geliefert und das Risiko für die Waren geht auf unsere Gegenpartei über:
- sobald sich die Waren im Transportmittel befinden, auch wenn wir uns um den Transport kümmern;
- wenn die Mitarbeit unserer Gegenpartei, die im folgenden Abs. unter b. beschrieben wird, verweigert wird oder als verweigert angesehen wird;
- im Fall von Abruf, sobald die Waren auf unserem Gelände zugunsten unserer Gegenpartei gesondert platziert wurden.
Falls und insoweit Lieferung frei Haus innerhalb eines Gebietes Europas vereinbart wurde, das zur EU und zur EFTA gehört, sind die Waren von uns gegen normales Transportrisiko versichert (außer bei kriegerischen Unruhen oder anderen außergewöhnlichen Risiken).
4. Unsere Gegenpartei ist verpflichtet, die für die Verrichtung unserer Tätigkeiten erforderliche Mitarbeit zu leisten. Diese Mitarbeit wird als verweigert angesehen:
- wenn wir für den Transport sorgen, falls die Waren der Gegenpartei zur Lieferung angeboten werden, doch dies unmöglich zu sein scheint;
- falls unsere Gegenpartei für den Transport sorgt, die Waren aber nicht am vereinbarten Datum abholt oder abholen lässt;
- falls der Gegenpartei die Waren zur Lieferung bereitgestellt wurden, doch die Lieferung unmöglich erscheint und uns bzw. unserem Personal von der Gegenpartei der Zugang zum Werk untersagt wird.
In diesen Fällen gerät unsere Gegenpartei ohne weitere Mahnung sofort in Verzug. Der Tag, an dem die Weigerung stattgefunden hat, gilt als Auslieferungsdatum der Waren bzw. der Arbeit(en). Alle sich aus dieser Weigerung uns entstehenden Kosten werden unserer Gegenpartei in Rechnung gestellt – unvermindert unserer sonstigen Rechte hinsichtlich dieser Unzulänglichkeit. Zu den genannten Kosten gehören ausdrücklich auch eine angemessene Vergütung für die Lagerung, die sich an den ortsüblichen Tarifen orientiert.

VI. ABRUF
1. Falls Lieferung auf Abruf vereinbart wurde, können wir die Waren spätestens 30 Werktage nach dem Tag liefern, an dem sie abgerufen wurden (sofern nicht schriftlich etwas anders vereinbart wurde).
2. Sind Abruftermine vereinbart worden, dann wird im Fall eines nicht zeitigen Abrufs der im vorigen Abs. dieses Artikels genannte Termin um 10 Werktage verlängert.
3. Unsere Gegenpartei ist zum Abruf verpflichtet. Bei Nichteinhaltung des vereinbarten Abrufs haben wir das Recht, die Waren nach Inverzugsetzung auf Kosten und Risiko der Gegenpartei in unserem Lager oder andernorts zu lagern (oder lagern zu lassen) bzw. diese auf ihre Kosten zu verkaufen – dies ungeachtet unserer sonstigen Rechte bzgl. der Unzulänglichkeiten unserer Gegenpartei. Im Falle einer derartigen Lagerung gelten die Waren als geliefert.


VII. BESCHWERDEN
1. Die Kontrolle hinsichtlich der Menge der gelieferten Waren obliegt der Gegenpartei. Wird die gelieferte Menge von der Gegenpartei nicht so schnell wie möglich, aber in jedem Fall innerhalb eines Werktages nach Erhalt der Lieferung, reklamiert, dann gelten die Mengen, die in den Frachtbriefen, Lieferscheinen, Rechnungen oder derartigen Dokumenten angegeben sind, als richtig.
2. Unsere Gegenpartei ist verpflichtet, die gelieferte Ware bei Erhalt zu kontrollieren. Eventuelle Mängel an den gelieferten Waren, die direkt beim Empfang der Waren erkennbar sind, müssen von unserer Gegenpartei sofort und detailliert und mit einer deutlichen Beschreibung der Beschwerde auf dem Frachtbrief oder einem ähnlichen Dokument notiert werden. Weitere Beschwerden müssen spätestens innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Güter bzw. nachdem eventuelle Mängel vernünftigerweise hätten festgestellt werden können, schriftlich von unserer Gegenpartei bei uns eingereicht werden. Jede Reklamation muss inkl. Beweisstücken eingereicht werden (Mustern, Angabe von Produktions- und Frachtnummern etc). Bei nicht rechtzeitig eingehender Beschwerde oder wenn die Waren ganz oder teilweise verarbeitet wurden, gelten die Waren als gebilligt und ist unsere diesbezügliche Haftung verfallen, sofern der Mangel nicht erst durch oder bei der Verarbeitung festgestellt werden konnte (unvermindert der Verpflichtung unserer Gegenpartei, in diesem Fall rechtzeitig zu reklamieren).
3. Reklamationen über Rechnungen müssen innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich bei uns eingereicht werden. Ist dies nicht der Fall, gelten die auf den Rechnungen angegebenen Daten zwischen den Parteien als genehmigt.

VIII. BEZAHLUNG
1. Die Zahlungsfrist beträgt immer maximal 30 Tage nach Rechnungsdatum, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Verrechnung durch unsere Gegenpartei ist nicht gestattet – es sei denn, dass wir die Gegenforderung ganz und bedingungslos anerkannt haben.
2. Falls innerhalb des vereinbarten Zahlungstermins keine Zahlung unserer Gegenpartei eingegangen ist, haben wir das Recht, über den Rechnungsbetrag ab dem Verfallstag Zinsen in Rechnung zu stellen, die dem ab dem Verfallstag geltenden gesetzlichen Zins zzgl. einem % pro Monat oder einem Teil davon entspricht, unvermindert der uns ansonsten weiter zustehenden entsprechenden Rechte.
3. Alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die uns im Bemühen entstehen, unsere Gegenpartei zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen zu bewegen, werden unserer Gegenpartei in Rechnung gestellt. Die außergerichtlichen Kosten werden gemäß dem Inkassotarif berechnet, der vom ‚Nederlandse Orde van Advocaten' empfohlen wird, betragen aber mindestens € 750,00 – unabhängig von unserem Recht, den höheren tatsächlichen Schaden zu fordern.
4. Alle Zahlungen müssen ohne Abzug zugunsten der Oté Pharma Sol BV erfolgen, und zwar auf ein von uns angegebenes Konto in den Niederlanden oder zugunsten der Oté Pharma Sol GmbH in Deutschland bzw. auf eine andere von uns angegebene Weise.
5. Von unserer Gegenpartei durchgeführte Zahlungen dienen immer zur Begleichung aller schuldigen Zinsen und Kosten, dann der fälligen Forderungen, bei denen kein gültiger Eigentumsvorbehalt bedungen werden kann, und anschließend der fälligen Rechnungen, die am längsten offen sind, auch wenn unserer Gegenpartei mitgeteilt wurde, dass die Begleichung eine andere oder spätere (Rechnungs-)Forderung betrifft.
6. Wir sind berechtigt, die Bereitstellung einer Sicherheit von unserer Gegenpartei zu verlangen. Diese Sicherheit muss unsere Forderung mit den eventuell darauf entfallenden Zinsen und Kosten ausreichend decken, und wir müssen uns problemlos daran schadlos halten können. Falls die Bereitstellung einer Sicherheit verweigert wird, sind wir berechtigt, alle (weiteren) Verpflichtungen gegenüber der Gegenpartei auszusetzen.

IX. ZAHLUNGSUNFÄHIGKEIT ETC.
1. Falls unsere Gegenpartei nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig einer Verpflichtung nachkommt, der sie gemäß diesem Vertrag nachkommen muss, sowie im Fall von Zahlungsunfähigkeit, Zahlungsvergleich oder Entmündigung unserer Gegenpartei oder Stilllegung oder Aufgabe ihres Betriebes, gilt unsere Gegenpartei von Rechts wegen als säumig, und wir sind nach eigenem Ermessen berechtigt, ohne weitere Verpflichtung Schadenersatz zu fordern und unvermindert unserer weiteren Rechte, ohne dass Inverzugsetzung oder gerichtliche Schritte dazu erforderlich sind, den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen bzw. als aufgelöst zu erklären bzw. die (weitere) Vertragsausübung auszusetzen. Wir sind in diesen Fällen ferner berechtigt, die sofortige Bezahlung unserer Forderungen zu verlangen.

X. EIGENTUMSVORBEHALT
1. Unsere Gegenpartei wird nur unter aufschiebenden Bedingungen Eigentümerin der von uns gelieferten oder noch zu liefernden Waren. Wir bleiben Eigentümer der von uns gelieferten oder noch zu liefernden Waren, solange unsere Gegenpartei unsere Forderungen bzgl. der Gegenleistung gemäß dieses Vertrags oder einer gleichwertigen Übereinkunft nicht bezahlt hat. Wir bleiben ferner Eigentümer der von uns gelieferten oder noch zu liefernden Waren, solange unsere Gegenpartei die durchgeführten oder noch durchzuführenden Arbeiten aus gleichwertigen Übereinkünften nicht bezahlt hat und solange unsere Gegenpartei Forderungen gleichwertiger Übereinkünfte nicht erfüllt hat – inkl. Forderungen wie Geldbußen, Zinsen und Kosten.
2. Unsere Gegenpartei ist – solange sie die oben aufgeführten Forderungen nicht erfüllt hat – nicht berechtigt, auf die von uns gelieferten Waren ein Pfandrecht oder ein besitzloses Pfandrecht auszuüben und verpflichtet sich gegenüber Dritten, die darauf ein Recht ausüben wollen, auf erstes Verlangen von uns zu erklären, dass sie nicht zur Ausübung eines Pfandrechts befugt ist. Außerdem verpflichtet sich unsere Gegenpartei dazu, keine Verträge zu unterzeichnen, in denen ein Pfandrecht auf die Waren ausgeübt wird. Andernfalls macht sich unsere Gegenpartei der Veruntreuung schuldig.
3. Falls unsere Gegenpartei im Rahmen dieses Vertrages einer Verpflichtung gegenüber verkaufter Waren oder durchzuführender Arbeiten uns gegenüber nicht nachkommt, sind wir ohne Inverzugsetzung berechtigt, die Waren – sowohl die ursprünglich gelieferten als auch die neuen geformten Waren – zurückzunehmen. Unsere Gegenpartei ermächtigt uns dazu,

den Ort zu betreten, an dem sich diese Waren befinden. Wir geben unserer Gegenpartei in dem Moment, in dem sie ihren gesamten Zahlungsverpflichtungen gemäß diesem Vertrag und ähnlichen Vereinbarungen nachgekommen ist, das Eigentumsrecht für die gelieferten Waren, unter Vorbehalt eines Pfandrechtes auf andere Ansprüche, die wir oder unsere Gegenpartei haben. Unsere Gegenpartei muss auf unser erstes Gesuch hin ihre Mitarbeit an Handlungen bereitstellen, die im Rahmen dieses Vertrages erforderlich sind.

XI. HAFTUNG UND GARANTIE
1. Wir haften gegenüber unserer Gegenpartei nur für Schäden, die die direkte und ausschließliche Folge unserer Schuld sind, und zwar in dem Sinne, dass ein Schadenersatz nur für Schäden in Frage kommt, gegen die wir versichert sind bzw. gegen die wir gemäß den in der Branche geltenden Bräuchen vernünftigerweise hätten versichert sein sollen. Dabei müssen folgende Einschränkungen beachtet werden:
a. Nicht vergütet werden betriebliche Schäden (Betriebsstörungen, Liegegelder und andere Kosten, Einkommensausfall und dergleichen), unabhängig von der Ursache. Unsere Gegenpartei muss sich selbst gegen Schäden dieser Art versichern.
b. Wir haften nicht für Schäden (beliebiger Art), die durch die oder während der Ausführung von Arbeiten am Eigentum unserer Gegenpartei bzw. Dritter entstehen.
c. Für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Nachlässigkeit von Hilfspersonen verursacht werden, haften wir nicht.
d. Der von uns zu vergütende Schaden wird verringert, falls der von unserer Gegenpartei zu zahlende Preis im Verhältnis zum Umfang des von unserer Gegenpartei erlittenen Schadens gering ist.
2. Unsere Gegenpartei muss uns vor allen Schadenersatzansprüchen Dritter bzgl. des Gebrauchs der uns zugeschickten Muster oder anderer Gegenstände bzw. Informationen schützen und haftet für alle diesbezüglichen Kosten.
3. Wir garantieren für die Tauglichkeit der von uns gelieferten Waren und die Qualität der verwendeten und/oder gelieferten Materialien. Bei Schäden, die sich auf die Art oder die Qualität der verwendeten Materialien beziehen und die die Folge behördlicher Vorschriften sind, können wir keinerlei Haftung übernehmen.
4. Im übrigen gilt für den Fall, dass wir einer eventuellen Verpflichtung zum Schadenersatz nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß nachkommen können, der Schadenersatz immer als vollständig erbracht, wenn wir die von der Gegenpartei gekauften bzw. in Auftrag gegebenen Arbeiten nach unserem Ermessen nachträglich liefern bzw. herstellen bzw. nachbessern, unvermindert der diesbezüglichen Bestimmungen in der Garantie.

XII. SCHUTZRECHTE – GEISTIGES EIGENTUM UND INDUSTRIELLES EIGENTUM
1. Unsere gesamten Patente, registrierten und unregistrierten Modelle, Handelsmarken, Urheberrechte oder anderen intellektuellen Eigentumsrechte sowie das gesamte vertrauliche Know-how bleiben unser Eigentum. Sofern nicht ausdrücklich und speziell etwas anderes vereinbart wurde, erhält unsere Gegenpartei durch die Lieferung der Waren nicht das Recht, diese Rechte und/oder dieses Know-how zu irgendwelchen anderen Zwecken zu gebrauchen.
2. Alle Beschriftungen, Gebrauchsanweisungen, Produktdokumentationen, Spezifikationen, Pläne, Zeichnungen, Verarbeitungsinformationen, Patronen, Modelle, Formeln und anderen Prozesse ("Spezifikationen"), die von uns entwickelt, berechnet, gezeichnet oder entworfen wurden, um den Anforderungen oder Instruktionen der Gegenpartei im Zusammenhang mit der Lieferung von Waren zu genügen sowie alle Informationen, die sich daraus ableiten oder die dem Käufer auf andere Weise im Zusammenhang mit der Lieferung von Waren mitgeteilt wurden, bleiben zu allen Zeiten Eigentum von uns und müssen vertraulich behandelt werden in allen Fällen, in denen wir angegeben haben, dass es sich um vertrauliche Informationen handelt oder wo es aufgrund der Art der weitergegebenen Informationen für die Gegenpartei ersichtlich sein muss, dass es sich um vertrauliche Informationen handelt.
3. Die Gegenpartei darf keine Hinweise, Meldungen oder anderen Etiketten entfernen oder ändern, die an den Waren oder der Verpackung befestigt oder beigefügt sind und die sich auf Anweisungen und/oder Gebrauchshinweise beziehen.

XIII. ERFÜLLUNG GESETZLICHER ANFORDERUNGEN
1. Unsere Gegenpartei muss alle Verpflichtungen erfüllen, die gefordert werden, um allen geltenden gesetzlichen oder europäischen Anforderungen nachzukommen. Dies gilt auch für die detaillierteren Anweisungen, die von Zeit zu Zeit von uns in dieser Hinsicht herausgegeben werden.
2. Sollte es sich bei einem Produkt oder mehreren Produkten um ein medizinisches Hilfsmittel handeln, erklärt unsere Gegenpartei, dass sie mit den Anforderungen der EU-Richtlinie über medizinische Hilfsmittel (93/42/EEG wie geändert und implementiert in nationales Recht) und mit den Meldepflichten vertraut ist, die Fabrikanten, Zwischenhändlern und Nutzern von Hilfsmitteln durch diese Richtlinie auferlegt werden.
3. In dieser Hinsicht erklärt sich die Gegenpartei bereit, uns innerhalb von zehn (10) Tagen über alle Ereignisse zu informieren, die in der EU-Richtlinie 93/42/EEG als Ereignis aufgeführt sind, die von unserer Gegenpartei und/oder von uns selbst gemeldet werden müssen. Ereignisse, die ein imminentes Risiko darstellen und die innerhalb von 72 Stunden an die zuständigen nationalen Autoritäten ("Autoritäten") gemeldet werden müssen, müssen auch sofort der anderen Partei gemeldet werden. Die Gegenpartei muss für eine angemessene Nachverfolgbarkeit der Waren sorgen und darf die von uns angebrachten Nachforschungsinformationen nicht ändern, damit wir den Anforderungen bzgl. der Nachverfolgung medizinischer Hilfsmittel nachkommen können.
4. Falls die Gegenpartei einer Gerichtsbarkeit unterstellt ist, in der die EU-Richtlinie 93/42/EEG keine Gültigkeit besitzt, muss die Gegenpartei die für die jeweilige Gerichtsbarkeit geltenden Bestimmungen bzgl. medizinischer Hilfsmittel oder andere Bestimmungen erfüllen, die die Vermarktungs-, Produkt- und Informationsanforderungen sowie die Anforderungen bzgl. der Überwachung nach dem Inverkehrbringen für die Produkte betreffen, die die Gegenpartei von uns gekauft hat.

XIV. LAGERUNG VON WAREN
1. Die Gegenpartei ist von dem Augenblick an, in dem sie die Waren von uns erhalten hat, bis zum Augenblick, an dem sie die Waren an ihre Kunden liefert, für jede fehlerhafte Manipulation verantwortlich, die zu einer Beschädigung an den oder durch die Waren führt.
2. Die Räumlichkeiten, die die Gegenpartei für die Lagerung und Handhabung der Waren verwendet, müssen:
- ausreichend geeignet und groß genug sein, um die Lagerung, die Reinigung, den Unterhalt und alle anderen notwendigen Handlungen zu erleichtern;
- ausreichenden Schutz bieten gegen Umstände, die die Qualität und/oder den sterilen Zustand der Waren negativ beeinflussen können (beispielsweise Licht, Temperatur, Luftfeuchtigkeit, Partikel in der Luft und Verseuchung durch Mikroben;
- eine adäquate Trennung der Waren ermöglichen. Vor allem müssen separate und adäquate Bereiche für defekte Waren, zurückgerufene Waren und für Abfälle vorhanden sein;
- Die Räumlichkeiten dürfen nicht für Handlungen genutzt werden, die Unsauberkeiten verursachen oder die Waren verunreinigen können.
3. Die Gegenpartei muss folgende Systeme installieren:
- Ein dokumentiertes Ungezieferbekämpfungssystem, das regelmäßige Inspektionen und routinemäßiges Auslegen von Ködern und/oder Sprühen von Insektiziden umfasst und das entworfen wurde, um die Verunreinigung von Materialien und Waren zu verhindern;
- Ein Registrierungssystem für Beschwerden von Endnutzern, um das Melden von Beschwerden über Produkte an uns zu vereinfachen; und
- Ein Rückrufsystem, das die Güter auf Basis einer Referenz, der Nummer der Partei / der Charge und auf Basis der Menge zurückverfolgen kann. Die Gegenpartei setzt adäquate Systeme ein, die in der Lage sind, alle eingehenden Beschwerden ihrer Kunden vom Käufer ausfindig zu machen. Dieses System muss es der Gegenpartei ermöglichen, uns derartige Beschwerden zu melden.
4. Die Gegenpartei muss dafür sorgen, dass bei der Lagerung unserer Produkte ein wirksames Rotationssystem verwendet wird – vorzugsweise ein System, das auf dem FiFo-Prinzip für sterile Waren oder für Waren mit einem Haltbarkeitsdatum basiert.

XV. ETIKETTIERUNG UND MARKETING
1. Wir stellen der Gegenpartei von uns genehmigte Werbe- und Marketing-Informationen sowie Produktaussagen zur Verfügung. Die Gegenpartei darf beim Bewerben und der Vermarktung der Produkte keine anderen Informationen oder Produktaussagen verwenden, sondern nur die von uns gelieferten Marketing-Materialien. Falls die Gegenpartei bei der Werbung für die oder der Vermarktung der Produkte andere Produktaussagen oder Informationen verwenden will, muss uns die Gegenpartei diese Produktaussagen und/oder Informationen im Voraus vorlegen. Sie darf sie nur verwenden, wenn wir unsere Zustimmung geben.
2. Die Gegenpartei darf keine Hinweise, Meldungen oder anderen Etiketten entfernen oder ändern, die an den Waren oder der Verpackung befestigt oder beigefügt sind und die sich auf Anweisungen und/oder Gebrauchshinweise beziehen.
3. Die Gegenpartei muss uns schadlos stellen und rechtlich schützen vor jeglichen Schäden oder Klagen gegen uns, einschließlich, aber nicht ausschließlich, Schäden als Folge der (gesetzlichen) Verpflichtung, Produkte vom Markt zu nehmen, wenn dies eine Folge davon ist, dass die Gegenpartei andere Informationen oder Produktaussagen bei der Werbung und Vermarktung verwendet hat als die, die von uns im Voraus genehmigt wurden.

XVI. OEM-KENNZEICHNUNG
1. Die Gegenpartei ist sich darüber bewusst, dass sie als Fabrikant im Sinne der EU-Richtlinie betreffender medizinischer Hilfsmittel (93/42/EEG wie geändert und wie implementiert in nationales Recht) haftbar ist für Eigenmarken-Güter, die von uns geliefert werden, aber unter dem Namen der Gegenpartei und mit einer von der Gegenpartei spezifizierten Verpackung und Etikettierung auf den Markt gebracht werden ("OEM-Güter").
2. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist die Gegenpartei bei Eigenmarken-Gütern nicht berechtigt, uns auf irgendeine Weise als Hersteller der Güter zu nennen. Die Gegenpartei muss uns schadlos stellen und rechtlich schützen vor jeglichen Schäden oder Klagen gegen uns, die auf dem Argument basieren, dass wir Hersteller der Eigenmarken-Güter sind.

XVII. HÖHERE GEWALT
1. Die Nichterfüllung einer Verpflichtung durch uns gilt in folgenden Fällen als nicht zurechenbar und geht nicht auf unser Risiko: Versäumnisse und/oder Unzulänglichkeiten seitens unserer Lieferanten, Subunternehmer und/oder Transportunternehmer, Brand, Arbeitsniederlegung oder -aussperrung, Tumulte oder Aufruhr, Krieg, behördliche Maßnahmen einschl. Ausfuhr-, Einfuhr- oder Durchfuhrverboten, Frostwetter und alle anderen Umstände, die bewirken, dass eine vertragliche Bindung nicht mehr von uns verlangt werden kann. Alle in diesem Artikel aufgeführten Fälle gelten als Rechtfertigung für eine Nichterfüllung der vertraglichen Pflichten.

XVIII. ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT
1. Wir sind berechtigt, alle Gegenstände, die wir von oder im Namen unserer Gegenpartei erhalten haben, zu behalten, bis unsere Gegenpartei ihren gesamten Verpflichtungen uns gegenüber nachgekommen ist. Dadurch geben die betreffenden Gegenstände im direkten oder ausreichenden Zusammenhang Anlass, eine Weigerung der Herausgabe zu rechtfertigen. Sollten uns Gegenstände, die unter dieses unseres Recht fallen, aus der Hand geraten, sind wir berechtigt, diese Gegenstände einzufordern, als wären wir selbst die Eigentümer.

XIX. GEWÄHRLEISTUNG
1. Wir werden Dritten gegenüber bei Schäden, die bei der Vertragsausübung entstehen und auf die die vorliegenden Bedingungen anwendbar sind, nur in dem Maße haftbar sein, wie wir es auch gegenüber unserer Gegenpartei sein würden. Unsere Gegenpartei schützt uns vor jeder weiteren Verantwortlichkeit und wird in ihren Vereinbarungen mit Dritten wo immer möglich eine dementsprechende Entlastung zu unseren Gunsten bewirken. Unsere Gegenpartei schützt uns vollständig vor den Schadenersatzansprüchen Dritter, die auf dem Verstoß gegen geistige Eigentumsrechte basieren und Folge der Verwendung von Zeichnungen, Daten, Materialien oder Zubehörteilen sind bzw. durch die Anpassung von Arbeitsweisen verursacht wurden, die an uns durch oder seitens unserer Gegenpartei im Rahmen der Vertragsausübung bereitgestellt oder vorgeschrieben werden.

XX. SOLIDARHAFTUNG
1. Wenn wir mit zwei oder mehr Personen bzw. Rechtspersonen einen Vertrag schließen, ist jede dieser (Rechts-)Personen gesamtschuldnerisch für die vollständige Erfüllung der Verbindlichkeiten haftbar, die ihr aus dem Vertrag entstehen.

XXI. ANWENDBARES RECHT, ZUSTÄNDIGE GERICHTSBARKEIT
1. Für alle unserer Angebote, Vereinbarungen und alle sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten ist ausschließlich niederländisches Recht anwendbar. Die Anwendbarkeit des ‚Weense Koopverdrag' (Trb. 1981, 184; 1986, 61) wird jedoch ausdrücklich ausgeschlossen.
2. Alle Streitfälle, die sich aus unseren Angeboten und/oder Vereinbarungen ergeben, werden von einem in der Nähe unseres Firmensitzes ansässigen Richter geschlichtet, vorbehaltlich der Befugnis des Bezirksrichters laut Gesetz.
3. Für die Auslegung bzw. Deutung dieser Bedingungen gilt ausschließlich der niederländische Text.